Bonuszahlung bei unterlassener Zielvereinbarung (Urteil Bundesarbeitsgericht)

"Hat der Arbeitnehmer auf Grund einer Rahmenvereinbarung im Arbeitsvertrag Anspruch auf einen Bonus in bestimmter Höhe, wenn er die von den Arbeitsvertragsparteien für jedes Kalenderjahr gemeinsam festzulegenden Ziele erreicht, steht ihm wegen entgangener Bonuszahlung Schadensersatz zu, wenn aus vom Arbeitgeber zu vertretenden Gründen für ein Kalenderjahr keine Zielvereinbarung getroffen wurde."

Urteile variable Vergütung

Bundesarbeitsgericht: Bonuszahlung bei unterlassener Zielvereinbarung

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12.12.2007 – 10 AZR 97/07

Urteil Variable Vergütung
Urteil Variable Vergütung

Welche Ansprüche hat ein Arbeitnehmer, wenn trotz arbeitsvertraglicher Verpflichtung keine Ziele vereinbart wurden? Dann steht weder fest, welche Ziele man vereinbart hätte, noch ob der Arbeitnehmer diese Ziele überhaupt erreicht hätte. Hierzu hat das Bun­des­ar­beits­ge­richt nun geurteilt.

Keine Ziele: Bonus oder Schadenersatz?

Nach § 162 Abs. 1 BGB muss sich derjenige, der treuwidrig den Eintritt einer ihm ungünstigen Bedingung (hier: die Zielvereinbarung und Zielerreichung) verhindert, so behandeln lassen, als wäre die Bedingung eingetreten. Dieser, für Arbeitnehmer durchaus positive Ansatz führt zu dem Ergebnis, dass für den Zahlungsanspruch des Arbeitnehmers in der Regel eine fiktive Zielerreichung von 100 Prozent zugrunde zu legen ist.

Oder Schadenersatz?

Oder ist dem Arbeitnehmer lediglich ein Schadensersatzanspruch zuzubilligen, wenn der Arbeitgeber vertragswidrig die Zielvereinbarung verweigert? Für den Arbeitnehmer besteht der Nachteil dieses Ansatzes darin, dass er einen Schaden beziffern muss und sich dabei Abzugspositionen ergeben können, etwa wegen Mitverschuldens am Unterbleiben der Zielvereinbarung oder auch deshalb, weil eine vollständige Zielerreichung unwahrscheinlich gewesen wäre.

Dieser Frage hat das Bundesarbeitsgericht am 12.12.2007 geklärt: Dem Arbeitnehmer steht lediglich ein Schadenersatz zu, wobei der zugesagte Bonus die Grundlage für die Schadensermittlung bildet.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. Dezember 2007 – 10 AZR 97/07

Vorinstanzen: ArbG Berlin 76 Ca 364/06 vom 24.05.2006, ArbG Berlin 76 Ca 6717/06 vom 24.05.2006, LAG Berlin 15 Sa 1135/06 vom 13.12.2006.

1. Hat der Arbeitnehmer auf Grund einer Rahmenvereinbarung im Arbeitsvertrag Anspruch auf einen Bonus in bestimmter Höhe, wenn er die von den Arbeitsvertragsparteien für jedes Kalenderjahr gemeinsam festzulegenden Ziele erreicht, steht ihm wegen entgangener Bonuszahlung Schadensersatz zu, wenn aus vom Arbeitgeber zu vertretenden Gründen für ein Kalenderjahr keine Zielvereinbarung getroffen wurde.

2. Der für den Fall der Zielerreichung zugesagte Bonus bildet die Grundlage für die Schadensermittlung.

3. Trifft auch den Arbeitnehmer ein Verschulden am Nichtzustandekommen der Zielvereinbarung, ist dieses Mitverschulden angemessen zu berücksichtigen.

Der konkrete Fall

In dem konkreten Fall hatte der Arbeitgeber dem als Leiter der Abteilung Vertrieb und Marketing eingestellten Kläger im Arbeitsvertrag eine Bonuszahlung von 50.000 Euro zugesagt, wenn dieser die gemeinsam für jedes Geschäftsjahr festzulegenden Ziele erreicht. Nachdem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis im Dezember 2005 zum 31. März 2006 gekündigt hatte und eine Zielvereinbarung der Parteien für die Monate Januar bis März 2006 nicht getroffen worden war, verlangte der Kläger von dem Arbeitgeber einen für diesen Zeitraum anteiligen Bonus in Höhe von 12.500 Euro. Da der Arbeitgeber die Zahlung ablehnte, erhob der Arbeitnehmer eine entsprechende Zahlungsklage.

Die Revision des Arbeitgebers vor dem Bundesarbeitsgericht gegen das der Klage in Höhe von 11.420 Euro stattgebende Urteil des Landesarbeitsgericht hatte allerdings insoweit Erfolg, als nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts die Vorinstanzen die Grundlage für die Ermittlung des dem Arbeitnehmer durch die fehlende Vereinbarung zu ersetzenden Schadens nicht ausreichend ermittelt hatten, so dass es die Sache zur Schadensermittlung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen hat.

» Lesen Sie Das Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 12.12.2007 (10 AZR 97/07) in Auszügen

Variable Vergütung | Kurz und knapp
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