"Der Arbeitnehmer hat für den Fall, dass sich ein Tantiemenanspruch nach dem Betriebsergebnis richtet, kein Recht auf unternehmerische Entscheidungen Einfluss zu nehmen, die beispielsweise die Bildung von Rückstellungen o.ä. betreffen, es sei denn diese Entscheidungen wurden aus sachfremden Gründen getroffen."
Urteile variable Vergütung
Ansprüche des Arbeitnehmers zur Tantiemen- und Zielprämienberechnung
Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 26.11.2004 – 10 Sa 2236-03
In seinem Urteil vom 26. November 2004 hat das Landesarbeitsgericht Hamm weitreichende Bestimmungen für den Fall ausgebliebener Zielvereinbarung getroffen.
Erkundigungsansprüche des Arbeitnehmers
Daneben geht es auf Erkundigungsansprüche des Arbeitnehmers bei der Bestimmung der Höhe der Tantiemen- und Zielprämienberechnung ein.
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 26.11.2004 – 10 Sa 2236-03
Keine Vereidigung des Arbeitgebers
Der Arbeitnehmer habe nach Ansicht des Gerichts keinerlei Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber die Richtigkeit der Tantiemen- und Zielprämienberechnung an Eides statt versichert. Ausnahmsweise würde dieser Anspruch entstehen, sollten berechtigte Gründe dafür vorliegen, dass der Arbeitgeber dies nicht mit der ihm gebotenen Sorgfalt erledigt hat.
Rückstellungen bilden verboten?
Ebenso habe der Arbeitnehmer, für den Fall, dass sich ein Tantiemenanspruch nach dem Betriebsergebnis richtet, kein Recht auf unternehmerische Entscheidungen Einfluss zu nehmen, die beispielsweise die Bildung von Rückstellungen o.ä. betreffen, es sei denn diese Entscheidungen wurden aus sachfremden Gründen getroffen.
Im Weiteren hält das Gericht fest, dass im Falle einer Freistellung des Arbeitnehmers Ansprüche auf die Fortzahlung des gesamten Arbeitsentgelts inklusive der variablen Bestandteile bestehen bleiben. Fortlaufende variable Vergütung, die auf die Erbringung von Leistungen und das Erreichen von Zielen gerichtet sind (d.h. keine Sonderzahlungen, wie Gratifikationen gleich welcher Art), bleiben erhalten, weil sie Bestandteil des leistungsbezogenen Arbeitsentgelts sind.
Fiktive Zielerreichung nach Vorjahren
Die Richter schließen sich der allgemeinen Rechtssprechung an und unterstreichen, dass ein Anspruch auf Zielprämien auch bei Ausbleiben einer Zielvereinbarung bestehen bleibt. Hinsichtlich der Höhe sei auf die Vorjahre abzustellen, soweit dann Zielvereinbarungen getroffen wurden.
Update 12.12.2007: Laut Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12.12.2007 – 10 AZR 97/07 ist dem Arbeitnehmer bei unterlassener Zielvereinbarung lediglich ein Schadensersatzanspruch zuzubilligen. Es ist nicht entsprechend dem Rechtsgedanken des § 162 Abs. 1 BGB eine Zielvereinbarung bzw. Zielerreichung fiktiv anzunehmen.