Versorgungsausgleich bei Scheidung

Versorgungsausgleich bei Scheidung

Im Vordergrund steht eine faire Teilung

Versorgungsausgleich bei Scheidung – im Vordergrund steht eine faire Teilung
Versorgungsausgleich bei Scheidung – im Vordergrund steht eine faire Teilung

Beim Versorgungsausgleich geht es um Versorgungsanrechte von scheidungswilligen Eheleuten. Dabei kann es sich unter anderem um Beamtenpensionen, private Lebensversicherungen sowie betriebliche, berufsständische oder gesetzliche Altersvorsorgen handeln.

Der Versorgungsausgleich soll sicherstellen, dass alle Ansprüche auf Rente und Versorgung ausgeglichen sind. Die Entscheidung darüber wird im Familiengericht im Rahmen des Aufhebungsverfahrens getroffen. Infolgedessen müssen Eheleute den Versorgungsausgleich im Regelfall nicht gesondert beantragen. Eine gesonderte Beantragung wäre höchstens dann erforderlich, wenn es sich um eine kurze Ehe gehandelt hat. Die Entscheidung des Familiengerichts im Hinblick auf den Versorgungsausgleich ist nach Ablauf der Beschwerdefrist für beide Partner verbindlich. Die Aufteilung kann entweder intern oder extern erfolgen.

Unterschied zwischen einer internen und externen Teilung

Bei den meisten Ehepaaren findet eine interne Teilung statt. Das bedeutet, dass beide jeweils die Hälfte ihrer erworbenen Anrechte an den anderen abgeben. Stammen die Anrechte von denselben Versorgungsträgern, werden die abgegebenen und erworbenen Rechte gegeneinander verrechnet. In Ausnahmefällen kann es – sofern die Ehepartner bei unterschiedlichen Versorgungsträgern versichert sind – zu einer externen Teilung kommen, bei der die Anrechte auf einen selbst gewählten Versorgungsträger übertragen werden.

Unabhängig von der Art der Teilung braucht es im Regelfall eine versicherungsmathematische Berechnung der Ansprüche. Eine solche kann von einem darauf spezialisierten Unternehmen wie der Mensch & Kuhnert GmbH durchgeführt werden. Die Berechnung erfolgt immer am Ende der Ehezeit.

Wann erfolgt kein Versorgungsausgleich?

So wie es Ausschlusskriterien für eine leistungsorientierte Vergütung gibt, ist auch ein Versorgungsausgleich unter bestimmten Umständen nicht möglich. Eines dieser Ausschlusskriterien ist eine kurze Ehe. Sofern die Ehe weniger als drei Jahre betrug, findet ein Versorgungsausgleich nur nach gesonderter Beantragung statt.

Handelt es sich gar um geringe oder überwiegende gleichwertige Anrechte, nimmt das Familiengericht einen Ausgleich ohnehin nicht vor. Ein weiteres Ausschlusskriterium ist eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich, bei dem dieser ganz oder teilweise ausgeschlossen wurde.

Bei Scheidungen im Ausland ist ein nachträglicher Versorgungsausgleich möglich

Wenn die Scheidung im Ausland erfolgt ist, heißt das nicht, dass kein Versorgungsausgleich möglich ist. Ein solcher lässt sich immer noch beim Familiengericht beantragen. Allerdings nur dann, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Eines der wichtigsten Kriterien ist die deutsche Staatsbürgerschaft. Mindestens einer der Partner muss die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen oder zum Zeitpunkt der Eheschließung besessen haben.

Sollte das nicht gegeben sein, kann ein Versorgungsausgleich in einigen Fällen immer noch durchgeführt werden – zum Beispiel dann, wenn das Land der Scheidung keinen Versorgungsausgleich kennt, einer der Partner deutsche Rentenansprüche erworben hat und der Versorgungsausgleich nicht der Billigkeit entspricht.

Wirkt sich der Versorgungsausgleich auf die Rentenhöhe aus?

Das Rentensystem in Deutschland kann manchmal ziemlich verwirrend sein. Daher stellen sich viele scheidungswillige Paare die Frage, ob sich der Versorgungsausgleich auf die Rente auswirkt. Das lässt sich bejahen: Sobald der Versorgungsausgleich wirksam ist, erfolgt eine Erhöhung oder Minderung der Rente.

Dabei spielt es eine wichtige Rolle, ob einer oder beide Ehepartner bereits in Rente sind oder sich noch nicht in Rente befinden. Wer noch nicht in Rente ist, kann das Minus – sofern die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht wurde – durch freiwillige Beitragszahlungen ausgleichen.