Kompensationslose Anerkennungsprämie ist Vermögensschädigung (Urteil Bundesgerichtshof, „Mannesmann-Urteil“)

"Bewilligt der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft für eine erbrachte dienstvertraglich geschuldete Leistung einem Vorstandsmitglied nachträglich eine zuvor im Dienstvertrag nicht vereinbarte Sonderzahlung, die ausschließlich belohnenden Charakter hat und dem Unternehmen keinen zukunftsbezogenen Nutzen bringt (kompensationslose Anerkennungsprämie), liegt hierin eine treupflichtwidrige Schädigung des anvertrauten Gesellschaftsvermögens."

Urteile variable Vergütung

Bundesgerichtshof: Kompensationslose Anerkennungsprämie ist Vermögensschädigung („Mannesmann-Urteil“)

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.12.2005 – 3 StR 470/04

Urteil Variable Vergütung
Urteil Variable Vergütung

Vorinstanz war das Landgericht Düsseldorf, welches am 22.07.2004 ein Urteil fällte (XIV 5/03). Die Staatsanwaltschaft hat den Angeklagten Prof. Dr. Dr. h. c. Joachim Funk, Dr. Josef Ackermann, Klaus Zwickel und Jürgen Ladberg mit der Anklage vorgeworfen, als Mitglieder des Aufsichtsratsausschusses für Vorstandsangelegenheiten (Präsidium) der früheren Mannesmann AG im engen zeitlichen Zusammenhang mit deren Übernahme durch das britische Telekommunikationsunternehmen Vodafone Airtouch plc durch Zuerkennung freiwilliger Sonderzahlungen und Abgeltung von Pensionsansprüchen Untreue zum Nachteil der Mannesmann AG begangen zu haben.

Die Angeklagten Dr. Klaus Esser – damals Vorstandsvorsitzender – und Dr. Dietmar Droste – damals Leiter der für die Betreuung der aktiven Vorstandsmitglieder zuständigen Abteilung – sollen mehrere der Taten durch die Vorbereitung von Beschlüssen und deren Umsetzung unterstützt haben. Den an den Entscheidungen beteiligten Präsidiumsmitgliedern soll bewusst gewesen sein, dass die Sonderzahlungen, die als Anerkennungsprämien für in der Vergangenheit erbrachte besondere Leistungen bezeichnet wurden, tatsächlich bezweckt hätten, die freundliche Übernahme durch Vodafone zu fördern und die Empfänger unrechtmäßig zu bereichern.

Die Staatsanwaltschaft beantragte für Funk eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und für Esser eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Ackermann sollte wegen Untreue in einem besonders schweren Fall eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren, Zwickel eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten bekommen. Ebenfalls eine Freiheitsstrafe wurde für Ladberg gefordert. Droste sollte eine Freiheitsstrafe von einem Jahr erhalten. Bei den Angeklagten Ackermann, Zwickel, Ladberg und Droste sollte die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden.

Alle Angeklagten wurden freigesprochen. Das Landgericht stellte fest, dass bei der Gewährung der Anerkennungsprämie für den Vorstandsvorsitzenden Esser und vier weitere Vorstandsmitglieder die Angeklagten Funk, Ackermann und Zwickel aktienrechtlich pflichtwidrig gehandelt und ihre gegenüber der Mannesmann AG obliegende Vermögensbetreuungspflicht verletzt hätten. Jedoch sei bei risikoreichen unternehmerischen Entscheidungen Voraussetzung für die Strafbarkeit wegen Untreue eine „gravierende“ Pflichtverletzung, die bei den Angeklagten zu verneinen sei. Deshalb hätten die Angeklagten Esser und Droste hierzu auch nicht Beihilfe leisten können. Hinsichtlich der Gewährung einer Anerkennungsprämie für den Angeklagten Funk hätten die Angeklagten Ackermann und Zwickel zwar den Tatbestand der Untreue erfüllt, da hier eine gravierende Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht vorliege. Jedoch hätten sie sich insoweit in einem schuldausschließenden umvermeidbaren Verbotsirrtum (§ 17 StGB) befunden.

Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf legte gegen das Urteil Revision ein.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.12.2005 – 3 StR 470/04

Mit Urteil vom 21. Dezember 2005 stellte der Bundesgerichtshof das Verfahren hinsichtlich eines Anklagepunktes ein, da es insoweit an der Verfahrensvoraussetzung einer zugelassenen Anklage fehle. Im übrigen hob der BGH das Urteil des Landgerichts Düsseldorf mit den Feststellungen auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf zurück.

Der BGH entschied, dass sich die Angeklagten nach den Feststellungen des Landgerichts der Untreue bzw. der Beihilfe hierzu schuldig gemacht haben und dass das Landgericht keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen habe, dass sich die Angeklagten in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden hätten.

Amtliche Leitsätze des Bundesgerichtshofs

  1. Bewilligt der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft für eine erbrachte dienstvertraglich geschuldete Leistung einem Vorstandsmitglied nachträglich eine zuvor im Dienstvertrag nicht vereinbarte Sonderzahlung, die ausschließlich belohnenden Charakter hat und dem Unternehmen keinen zukunftsbezogenen Nutzen bringt (kompensationslose Anerkennungsprämie), liegt hierin eine treupflichtwidrige Schädigung des anvertrauten Gesellschaftsvermögens.
  2. Die zur Erfüllung des Tatbestandes der Untreue erforderliche Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht muss auch bei unternehmerischen Entscheidungen eines Gesellschaftsorgans nicht zusätzlich „gravierend“ sein (Klarstellung zu BGHSt 47, 148 und 187).

Das Verfahren wurde am 05.02.2007 am Landgericht Düsseldorf gemäß § 153a StPO endgültig eingestellt.

Variable Vergütung | Kurz und knapp
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Kompetenz Center Variable Vergütung
Bezeichnung
Bundesgerichtshof: Kompensationslose Anerkennungsprämie ist Vermögensschädigung