"Sobald die Initiativlast zur Bestimmung der Ziele auf Seiten des Arbeitgeber liegt und diese ausbleibt, ist treuwidrig eine Nebenpflicht des Arbeitsvertrages verletzt und entsprechend dem Rechtsgedanken des § 162 Abs. 1 BGB eine Zielerreichung von 100 Prozent fiktiv anzunehmen."
Urteile variable Vergütung
Landesarbeitsgerichts Köln: Fiktive Zielerreichung bei ausgebliebener Zielvereinbarung
Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 23.05.2002 – 7 Sa 71/02
Update 12.12.2007: Laut Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12.12.2007 – 10 AZR 97/07 ist dem Arbeitnehmer bei unterlassener Zielvereinbarung lediglich ein Schadensersatzanspruch zuzubilligen. Es ist nicht entsprechend dem Rechtsgedanken des § 162 Abs. 1 BGB eine Zielerreichung fiktiv anzunehmen.
Der Rechtssprechung des Landesarbeitsgerichts Frankfurt im Urteil vom 29.01.2002 kann das Landesarbeitsgericht Köln nur insoweit folgen, als dass der Arbeitnehmer Anspruch auf die Erarbeitung von Zielboni hat, soweit sie vertraglich geregelt sind. Durch bloßes Ausbleiben einer Zielvereinbarung geht dieser Anspruch nicht unter.
Abweichend von dem Urteil stellt das Gericht fest: Sobald die Initiativlast zur Bestimmung der Ziele auf Seiten des Arbeitgeber liegt und diese ausbleibt, ist treuwidrig eine Nebenpflicht des Arbeitsvertrages verletzt und entsprechend dem Rechtsgedanken des § 162 Abs. 1 BGB eine Zielerreichung von 100 Prozent fiktiv anzunehmen.
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Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.05.2002 – 7 Sa 71/02
Vorinstanz: ArbG Köln 16 Ca 251/01 vom 24.07.2001
Leitsatz: […] 3) Hat ein Arbeitnehmer einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf eine jährliche Bonuszahlung, wenn er die ihm für das Jahr gesetzten Ziele zu 100 Prozent erreicht, so steht ihm dieser Anspruch auch dann zu, wenn der Arbeitgeber es vertragswidrig unterlässt, eine Zielvorgabe zu treffen.
Tatbestand: Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz um die Wirksamkeit zweier personenbedingter arbeitgeberseitiger Kündigungen, einen arbeitgeberseitigen Auflösungsantrag sowie um eine Forderung des Klägers auf eine Bonuszahlung für das Kalenderjahr 2000. […] Der Kläger vertritt die Auffassung, dass ihm entgegen den Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils auch für das Jahr 2000 ein Bonus zustehe. Er habe einen arbeitsvertraglichen Anspruch darauf, dass ihm jährlich die Erarbeitung einer entsprechenden Bonuszahlung ermöglicht werde. Dies habe die Beklagte im Jahre 2000 dadurch vereitelt, dass ihm keine für die Bonuszahlung maßgeblichen Zielvorgaben gemacht worden seien. Dies folge schon daraus, dass in dem Schreiben der Beklagten vom 17.04.2000 die Festlegung von Zielvorgaben erst für die Zukunft angekündigt werde, es im Anschluss an dieses Schreiben aber unstreitig nicht mehr zur Festlegung von Zielvorgaben gekommen sei. Abgesehen davon seien in dem Gespräch vom 25.02.2000 auch keine Jahresziele festgelegt worden. Bezeichnenderweise sei dies ihm, dem Kläger gegenüber in allen Jahren zuvor stets schriftlich erfolgt.
Entscheidungsgründe: […] III. Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.07.2001 ist demgegenüber begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte für das Kalenderjahr 2000 eine Bonuszahlung zu, deren Höhe sich aus der Vorgabe der Beklagten in dem Schreiben vom 17.04.2000 ergibt und 19.128,45 Euro (= 37.412,00 DM) beträgt. Nach dem zuletzt erreichten Sach- und Streitstand kann der gegenteiligen Auffassung des Arbeitsgerichts in dem angegriffenen Teilurteil nicht zugestimmt werden.
Der Anspruch des Klägers auf die Bonuszahlung für das Jahr 2000 folgt aus der Anlage 1 zum Anstellungsvertrag der Parteien vom 28.05.1993 über eine Bonuszahlung, hilfsweise aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung.
Nach der genannten Anlage 1 zum Anstellungsvertrag der Parteien hat der Kläger einen Anspruch darauf, dass alljährlich „mit dem Arbeitnehmer eine Vereinbarung getroffen“ wird, „die es ihm ermöglicht, bei Erreichung der vereinbarten Ziele zu 100 % einen Bonusbetrag von 30.000,00 DM zu verdienen“. Die Höhe dieses Betrages wurde im Laufe der Zeit angepasst, zuletzt mit Schreiben der Beklagten vom 17.04.2000 auf den vom Kläger beanspruchten Betrag von 37.412,00 DM brutto. Richtig ist, dass der Kläger im Jahr 2000 „vereinbarte Ziele“ im Sinne der Bonusregelung nicht erreichen konnte. Dies lag jedoch nicht an seinem wie auch immer gearteten Leistungsverhalten, sondern daran, dass ihm von vornherein keine Möglichkeit gegeben wurde, ein „Jahresziel 2000“ zu erreichen; denn eine Zielvorgabe im Sinne der Bonusregelung der Anlage 1 zum Anstellungsvertrag vom 28.05.1993 wurde für das Kalenderjahr 2000 überhaupt nicht getroffen.
Es kann dabei dahingestellt werden, ob der Begriff „Vereinbarung“ in der Anlage 1 zum Anstellungsvertrag vom 28.05.1993 wörtlich im Sinne eines zweiseitigen Vertrages zu verstehen ist oder ob damit nicht vielmehr – wofür einiges spricht – eine nach billigem Ermessen zu treffende einseitige Zielvorgabe des Arbeitgebers gemeint war. Hierauf kommt es im vorliegenden Fall nicht an, weil auch die Beklagte sich nicht darauf berufen hat, dass eine etwaige von ihr dem Kläger im Sinne eines zweiseitigen Vertragsangebots angesonnene und billigem Ermessen entsprechende Zielvorgabe von diesem nicht angenommen worden sei. Selbst wenn man unter dem Begriff „Vereinbarung“ hier tatsächlich einen zweiseitigen Vertrag zu verstehen hätte, so hätte nach dem Wortlaut von Absatz 1 Satz 2 der Anlage 1 zum Anstellungsvertrag unzweifelhaft die Beklagte als Arbeitgeberin die Initiative zum Zustandekommen einer solchen Vereinbarung zu ergreifen. So ist es auch in all den Jahren des Bestandes des Arbeitsverhältnisses gehandhabt worden. Im Vertragstext heißt es nämlich, dass „mit dem Arbeitnehmer eine Vereinbarung getroffen“ wird.
Entgegen der Darstellung der Beklagten ist mit der entsprechenden Behauptung des Klägers davon auszugehen, dass für das Kalenderjahr 2000 eine verbindliche „Zielvereinbarung“ im Sinne der Bonusregelung der Anlage 1 zum Anstellungsvertrag nicht getroffen wurde. Diese Feststellung ergibt sich im Ergebnis aus dem unstreitigen Sachverhalt, so dass es hierüber einer Beweisaufnahme nicht bedarf.
Zum Inhalt der von ihr behaupteten Zielvorgabe 2000 hat die Beklagte widersprüchlich vorgetragen. So hatte die Beklagte im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 09.07.2001 den Inhalt der von ihr behaupteten Zielvereinbarung wie folgt wiedergegeben:
- „die Etablierung einer Volvo Gebrauchtwagenstrategie;
- die Entwicklung und Durchführung von festgelegten Piloten des Mitac-Programms;
- die Entwicklung und Einführung einer Gebrauchtwagenbörse im Internet“ (Bl. 233 d. A.).
Zu Zeitpunkt und näheren Umständen dieser erstinstanzlich behaupteten Zielvereinbarung hatte die Beklagte seinerzeit nichts vorgetragen. In der Berufungsinstanz behauptet die Beklagte nunmehr, am 25.02.2000 seien in einem Gespräch zwischen dem Kläger und seinem damaligen Vorgesetzten, dem Zeugen van Rijswijk, mündlich folgende Jahresziele festgelegt worden:
- „Die Einführung einer Gebrauchtwagenbörse im Internet;
- die Durchführung der festgelegten „Piloten“ des Mitac-Programms;
- im Rahmen der Fortbildung die Durchführung eines Crashkurses in der englischen Sprache auf Grund der bei dem Kläger vorhandenen erheblichen Sprachmängel“ (Bl. 416. d. A.).
Bereits auf Grund der Widersprüchlichkeit dieser Darstellungen bestehen erhebliche Bedenken gegen die Stichhaltigkeit und Verwertbarkeit des Vortrags der Beklagten über das Zustandekommen einer Zielvereinbarung 2000. Entscheidend kommt jedoch folgendes hinzu: Mit Schreiben vom 17.04.2000 (Bl. 405 d. A.) hat die Beklagte dem Kläger gegenüber unter anderem die Höhe des Zieleinkommens 2000 festgelegt und den erreichbaren Bonus auf 37.412,00 DM beziffert. Sodann heißt es: „Die Ziele werden zwischen Ihnen und Ihrer Führungskraft vereinbart werden.“ Das Schreiben vom 17.04.2000 wurde unter anderem durch den Zeugen v R unterzeichnet! Aus dem Schreiben vom 17.04.2000 folgt somit unmissverständlich, dass die nach der Anlage 1 zum Anstellungsvertrag zu treffende Zielvereinbarung für das Jahr 2000 aus der Sicht des 17.04.2000 erst noch in der Zukunft getroffen werden musste. Daraus folgt: Entweder hat es, wie vom Kläger behauptet, in dem Gespräch des Klägers mit dem Zeugen v R vom 25.02.2000 keinerlei Festlegung einer Zielvereinbarung gegeben. Oder aber mit Wissen und Willen des Zeugen v R sollte das Gesprächsergebnis vom 25.02.2000 jedenfalls für die Zukunft keine Verbindlichkeit mehr haben und eben nicht die nach Anlage 1 zum Anstellungsvertrag zu treffende, für die Bonuszahlung maßgebliche Zielvereinbarung darstellen. Vielmehr sollte hierzu aus der Sicht des 17.04.2000 erst zukünftig eine Vereinbarung getroffen werden. Der Kläger konnte vom Empfängerhorizont her den Inhalt des Schreibens vom 17.04.2000 schlechterdings nicht anders verstehen.
Nach dem 17.04.2000 ist aber, wie nunmehr unstreitig ist, eine Zielvereinbarung jedenfalls nicht mehr getroffen worden. Sollte zunächst in dem Gespräch vom 25.02.2000 tatsächlich über den Inhalt einer Zielvereinbarung gesprochen worden sein und konnte der Kläger dann aber, wie ausgeführt, dass spätere Schreiben vom 17.04.2000 schlechterdings nur als Aufhebung einer etwaigen am 25.02.2000 besprochenen Zielvorgabe verstehen, so kann auf einen etwaigen Gesprächsinhalt vom 25.02.2000 nunmehr auch im nachhinein nicht hilfsweise zurückgegriffen werden, wie die Beklagte es zuletzt in ihrem Schriftsatz vom 21.05.2002 vertreten hat.
Die Bonusvereinbarung vom 28.05.1993 enthält keine ausdrückliche Regelung darüber, was gelten soll, wenn systemwidrig in einem Kalenderjahr eine Zielvereinbarung nicht getroffen wird. Andererseits hat der Kläger jedoch, wie auch die Beklagte ausdrücklich einräumt, einen arbeitsvertraglichen Anspruch darauf, dass es ihm „ermöglicht“ wird, die Jahresbonuszahlung zu verdienen. Die Initiative hierzu liegt, wie bereits aufgezeigt, nach den vertraglichen Regelungen bei der Beklagten. Unterlässt es die Beklagte, eine Zielvorgabe zu treffen, bzw. auf den Abschluss einer „Zielvereinbarung“ hinzuwirken, so kann nach Treu und Glauben und dem in § 162 Abs. 1 BGB zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedanken die Rechtsfolge nur darin bestehen, dass der Kläger seinen Anspruch auf die Jahresbonuszahlung gleichwohl behält, indem eine Zielerreichung von 100 % fiktiv zu Grunde gelegt wird.
Andernfalls ergäbe sich die gleiche Rechtsfolge aus dem Gesichtspunkt einer positiven Vertragsverletzung. Die Beklagte trifft die arbeitsvertragliche Pflicht, dem Kläger zu ermöglichen, eine Jahresbonuszahlung zu verdienen. Als Nebenpflicht hierzu ist die Beklagte gehalten, dem Kläger jährliche Zielvorgaben zu machen bzw. mit ihm eine Zielvereinbarung zu treffen. Diese Nebenpflicht hat die Beklagte schuldhaft verletzt, indem sie es ohne erkennbaren Grund, jedenfalls aber nicht aus vom Kläger zu vertretenden Gründen unterlassen hat, diesem eine Zielvorgabe 2000 zu machen, bzw. mit ihm eine entsprechende Vereinbarung zu treffen. Folgt die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des Jahresbonus bei einem solchen Sachverhalt nicht schon aus einer ergänzenden Vertragsauslegung und entginge dem Kläger vielmehr mangels Zielvereinbarung der vertragliche Anspruch auf die Bonuszahlung als solcher, so bestünde in der Höhe der zu erwartenden Bonuszahlung ein Schaden, den die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung zu ersetzen hätte.
Gegenüber der Zinsforderung des Klägers sind Einwände nicht ersichtlich.
Aus den genannten Gründen war das Teilurteil, soweit es zu Ungunsten des Klägers und Berufungsklägers zu 1) ausgegangen ist, abzuändern und die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen.