"Im Hinblick auf die erwirtschafteten Verluste war es jedoch auch unter Berücksichtigung der Leistung des Klägers nicht unangemessen, den Bonus deutlich zu reduzieren."
Urteile variable Vergütung
Bundesarbeitsgericht: Reduzierung der ergebnisorientierten Vergütung
Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 12. Oktober 2011 – 10 AZR 756/10 und 10 AZR 649/10
Das Bundesarbeitsgericht hatte über enorme Bonuskürzungen zu entscheiden, die aufgrund besonders schlechter wirtschaftlicher Entwicklung vom Arbeitgeber vorgenommen worden waren.
Eine Kürzung oder Reduzierung der (unternehmens-) ergebnisorientierten Vergütung ist demnach nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts durchaus möglich.
In ersten Fall war eine vorläufige Festlegung des Bonus erfolgt, im zweiten Fall hatte der Vorstand eine Zusage getroffen. Dieser Unterschied war für die Richter entscheidend, um zwei völlig unterschiedliche Urteile zu fällen.
1. Fall: Kürzung trotz vorläufiger Festlegung rechtens
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. Oktober 2011 – 10 AZR 756/10
Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 20. September 2010 – 7 Sa 219/10 –
Die Parteien streiten über eine Bonuszahlung für das Jahr 2008. Der Kläger war in der Investmentsparte der D. AG als Sales/Kundenberater beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis ging aufgrund einer Verschmelzung auf die beklagte Bank über.
Er erhielt nach dem Arbeitsvertrag ein festes Bruttomonatsgehalt und eine variable Vergütung, die im Ermessen der Beklagten stand. Im August 2008 beschloss der Vorstand der D. AG, für die Mitarbeiter der Investmentsparte einen Bonuspool in Höhe von 400 Mio. Euro zur Verfügung zu stellen. Dies wurde den Beschäftigten mitgeteilt.
Am 19. Dezember 2008 erhielt der Kläger einen „Bonusbrief“, wonach seine variable Vergütung „vorläufig“ auf 172.500 Euro brutto festgesetzt wurde. Im Februar 2009 beschloss der Vorstand der D. AG, im Hinblick auf das negative operative Ergebnis von etwa 6,5 Mrd. Euro lediglich einen um 90 Prozent gekürzten Bonus (17.250 Euro) zu zahlen. Mit seiner Klage macht der Kläger die Differenz zum vollen Bonus geltend.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb vor dem Zehnten Senat erfolglos.
Gründe: Bei der Festsetzung der variablen Vergütung im Februar 2009 hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten nach Auffassung des Senats die Grundsätze billigen Ermessens (§ 315 BGB) beachtet. Zwar musste die D. AG dabei die Zusage des Bonuspools berücksichtigen. Im Hinblick auf die erwirtschafteten Verluste war es jedoch auch unter Berücksichtigung der Leistung des Klägers nicht unangemessen, den Bonus deutlich zu reduzieren.
2. Fall: Keine Kürzung des Bonus entgegen Zusage
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. Oktober 2011 – 10 AZR 649/10
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm,Urteil vom 6. Oktober 2010 – 3 Sa 854/10 –
Der Senat hatte zudem über Bonusansprüche einer Beschäftigten der D. AG, die unter den Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung „Bonus im Tarif“ fiel, zu entscheiden. Nach dieser Betriebsvereinbarung sollte die Festsetzung eines Bonuspools durch den Vorstand für das jeweilige Geschäftsjahr erfolgen. War dies geschehen, so ergab sich aus dem weiteren Inhalt der Betriebsvereinbarung die Höhe der variablen Vergütung für den einzelnen Beschäftigten.
Die Boni erreichten dabei Größenordnungen von etwa ein bis zwei Monatsgehältern. Im Oktober 2008 teilte der Vorstand der D. AG den Beschäftigten mit, dass für 2008 ein Bonusvolumen wie im Jahr 2007 zugesagt werde. Zur Auszahlung kam dann allerdings nur eine „Anerkennungsprämie“ von 1.000 Euro.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der auf Zahlung des Differenzbetrags zum vollen Bonus gerichteten Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hiergegen blieb vor dem Zehnten Senat erfolglos.
Gründe: Mit der Zusage eines Bonusvolumens hat sich der Vorstand der D. AG nach den Regelungen der Betriebsvereinbarung „Bonus im Tarif“ gebunden. Die sich aus dieser Betriebsvereinbarung ergebenden Boni durften später trotz der kritischen wirtschaftlichen Lage ohne Vereinbarung mit dem Betriebsrat nicht reduziert werden.
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