"Aufgrund der mit einer Zielvereinbarung typischerweise angestrebten Motivationseffekte ist es nicht auszuschließen, dass selbst ein unterstellt unterdurchschnittlich leistungsfähiger oder -bereiter Mitarbeiter nach erfolgter Zielfestlegung Leistungen zeigt und Fähigkeiten entwickelt, die man ihm vorher nicht zugetraut hätte."
Urteile variable Vergütung
Landesarbeitsgerichts Düsseldorf: Bonus bei unterlassener Zielvereinbarung und niedriger Leistung
Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 28.07.2006 – 17 Sa 465/06
Update 12.12.2007: Laut Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12.12.2007 – 10 AZR 97/07 ist dem Arbeitnehmer bei unterlassener Zielvereinbarung lediglich ein Schadensersatzanspruch zuzubilligen. Es ist nicht entsprechend dem Rechtsgedanken des § 162 Abs. 1 BGB eine Zielerreichung fiktiv anzunehmen.
Bezüglich variabler Vergütung, die vom Erreichen vereinbarter oder vorgegebener Ziele abhängig gemacht wird, besteht für den Fall unterlassener Zielvereinbarung eine doch sehr gegensätzliche Rechtssprechung.
Das sehr interessante und aufschlussreiche Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 28.07.2006 differenziert zwischen den vertretenen Rechtsauffassungen.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.07.2006 – 17 Sa 465/06
Vorinstanz: Arbeitsgericht Düsseldorf, 14 Ca 1076/06
In seinen detaillierten Ausführungen zu diesem Thema hält das Gericht fest, dass in entsprechender Anwendung des § 162 Abs. 1 BGB bei Ausbleiben einer Zielvorgabe seitens des Arbeitgebers und somit vereitelter Zielerreichung durch den Arbeitnehmer, der Bedingungseintritt zu fingieren ist.
Zielvereinbarung und Zielerreichung fiktiv anzunehmen
Dem Arbeitnehmer steht dann der Erfüllungsanspruch auf die vertraglich geregelte Tantieme zu. Das Gericht schließt sich somit dem Urteil des LAG Köln vom 23.05.2002 an.
Zudem könne sich der Arbeitgeber bei unterlassener Zielvereinbarung nicht darauf berufen, dass der Arbeitnehmer aufgrund großer Leistungsmängel die Ziele sowieso nicht erfüllt hätte, hierbei bliebe gerade die Motivationsfunktion einer leistungsabhängigen Vergütung unbeachtet.
Nach Auffassung der Richter steht der entsprechenden Anwendung des § 162 Abs. 1 BGB in solchen Fällen die Regelung des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht entgegen. Allerdings würde dadurch gerade nicht die Frage nach dem Grad der Zielerreichung geklärt.
Zielfestlegung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB
Die unklare oder unterlassene Zielfestlegung müsste dann durch das Gericht getroffen werden, wobei den Arbeitnehmer die Darlegungslast trifft. Gerade zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses ist dies ohne ausgiebige Auskünfte des Arbeitgebers nicht möglich.
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